16 Anwendungsbestimmungen Diese Richtlinien treten am 1. März 2009 in Kraft. Die Teile dieser Richtlinien, die unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen, treten erst am Tage nach der Genehmigung in Kraft. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.
Änderungen werden vorbehalten. 1 ) Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1 vorbehaltlich der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. 2 ) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel
87 und 88 EG-Vertrag, Amtsblatt EU Nr. L 214 vom 9.8.2008 3 ) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1 4 ) Dieser Nachweis hat entsprechend der im Jahr 1996 beim damaligen Deutschen Fachverband DFS (heute Bundesverband Solarwirtschaft [BSW], Stralauer Platz 34, 10243 Berlin) hinterlegten Empfehlung zum Nachweis eines Kollektormindestertrages zu erfolgen. 5 ) Die Mindestnutzfläche kann bei Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung (z. B. auf Campingplätzen unterschritten werden. 6 ) Die Ausführungsbestimmungen sind abrufbar unter http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/41042/. 7 ) Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1.
BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %. 8 ) feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Holzpelletöfen. 9 ) Für Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gelten: a) Wärmepumpen, die dem
Erdreich oder dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt. b) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter Buchstabe a fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
c) Auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen (das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden). 10 ) Als Heizkessel im Sinne dieser Vorschriften sind alle Wärmeerzeuger zu verstehen, die zur Deckung des überwiegenden Wärmebedarfs (Raumheizung und Warmwasserbereitstellung) des Gebäudes dienen. 11 ) Antragstellung von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission möglich. 12 ) Bei Messungen durch den Schornsteinfeger bei Anlagen bis 1 000 kW: Die Unterschreitung der Grenzwerte ist durch mindestens zwei Messungen nachzuweisen. 13 ) im Sinne der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen. Berlin, den 20. Februar 2009 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Urban Rid |